Verteidigung in Sachen Café Balance

Verteidigung in Sachen Café Balance, Mainz

08.05.2012 Durchsuchung des niedrigschwellig arbeitenden städtischen Mainzer Drogenhilfezentrums "Café Balance" und aller (auch nichtbeschuldigter) anwesenden Mitarbeiter(innen) und Klienten durch eine Hundertschaft der Polizei. Haupt-Vorwurf gegen zwei Mitarbeiter: Duldung von Drogengeschäften im Café
Mai 2012 Übernahme der Verteidigung durch die Strafrechts-Professoren und -Dozenten der Universität Mainz (hier der Wortlaut der Presseerklärung). Bundesweite Resonanz in Druckmedien und Rechts-Blogs. Bildung einer Arbeitsgruppe mit Studierenden zur Vorbereitung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Art und Weise der Durchsuchung, Berichte darüber in SWR und CampusTV.
Juni 2012 erste Möglichkeit zur Akteneinsicht
September 2012 Gespräch mit der Staatsanwaltschaft Mainz über die Frage einer Einstellung des Verfahrens und Gesprächsversuch zur Bildung eines Runden Tisches mit dem Ziel einer einvernehmlichen Klärung der offenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen rund um den Café-Betrieb, ohne Ergebnis
26.09.2012 Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 II 2 StPO analog mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung festzustellen
Herbst / Winter 2012/13 Versuch der Staatsanwaltschaft, alle nichtbeschuldigten Mitarbeiter(innen) des Café Balance als Zeugen zu vernehmen, die sich allerdings, weil zum Teil faktisch als Beschuldigte behandelt bzw. wegen der Gefahr, auch als Beschuldigte geführt zu werden, auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und von namhaften Strafverteidigern aus dem Rhein-Main-Gebiet vertreten werden
11.01.2013 Ablehnung der Feststellung der rechtswidrigen Art und Weise der Durchsuchung durch die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Mainz
27.03.2013 Einreichung der Beschwerde gegen diesen Beschluß und gegen den ursprünglichen Durchsuchungsbeschluß zur Beschwerdekammer des Landgerichts Mainz
15.04.2013 Die Staatsanwaltschaft Mainz stellt das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Mitarbeiter des Café Balance gemäß § 170 II StPO wegen Fehlens eines Hinreichenden Tatverdachts (der "Freispruch der Staatsanwaltschaft") ein. Die Einstellungsverfügung enthält keinerlei Gründe. Das Beschwerdeverfahren (s.o.) läuft selbstverständlich weiter.
17.04.2013 Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, zu der die Verteidigung keinen Zutritt hatte und in der den anwesenden Medienvertretern die Gründe für die Einstellung mitgeteilt wurden. Dabei zeichnete die Staatsanwaltschaft nach uns vorliegenden Unterlagen ein völlig verzerrtes Bild der Vorgänge im Café Balance und des Ermittlungsverfahrens.
23.04.2013 Pressekonferenz der verteidigenden Strafrechts-Professoren und -Dozenten der Universität Mainz mit dem Ziel, das nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft entstandene Bild richtigzustellen und zu objektivieren. Die Pressemitteilung ist hier zu finden, die in der Pressekonferenz verteilten Kurzstellungnahmen hier. Und hier der 2. Beitrag von CampusTV
5.11.2013 Das Landgericht Mainz entscheidet im Beschwerdeverfahren: Die Kammer hält den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts als solchen für rechtmäßig, stellt aber die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung fest und folgt dabei in den Kernfragen dem Vorbringen der Verteidigung. Hier die Pressemitteilung der Verteidigung. Hier der Beitrag über das Verfahren und die studentische "SOKO" in stud.iur., dem Magazin der Fachschaft Jura im Fachbereich 03 der JGU